Erläuterungen zur Gebührenordnung

Kosten- und Gebührenpflicht

  • Für die angebotenen Leistungen der Musikschule werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Dieses ist Bestandteil der Satzung.
  • Der Besuch der Ensemblefächer und Orchester ist gebührenfrei, sofern der/die teilnehmende Schüler*in in einem gebührenpflichtigen Hauptfachunterricht (Instrumental- oder Vokalunterricht) an der Musikschule angemeldet ist und im laufenden Schuljahr regelmäßig an den Proben und Veranstaltungen teilnimmt. Es können auch Schüler*innen aufgenommen werden, die ihren Hauptfachunterricht nicht an der Musikschule besuchen. 
  • Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein.

Enstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren

  • Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf das Musikschuljahr inklusive Ferien und Feiertagen.
     
    Die Gebühren entstehen mit Beginn des Musikschuljahres, die Instrumentenmiete mit Überlassung des Instruments zum Ersten des Folgemonats. Bei unterjähriger Aufnahme entsteht die Gebühr zum Ersten des Folgemonats.

    Die Gebühren sind in monatlichen Abschlägen bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig.

    Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem/der Zahlungspflichtigen mitgeteilt.

    Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, erhöht sich die festgelegte Gebühr um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Diese wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

Gebührenschuldner

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule sind die Schüler*innen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bei minderjährigen Schüler*innen deren gesetzliche Vertreter.

Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

Gebührenermäßigung und Erstattung

  • Ausfall des Unterrichts aus betrieblichen Gründen:
    Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung einer Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgeholt. Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft. Die betreffenden Schüler*innen werden nach Möglichkeit durch die Lehrkraft benachrichtigt. Andernfalls erfolgt die Information durch die Geschäftsstelle. Fällt auf Grund einer Erkrankung der Lehrkraft der Unterricht länger als zwei Wochen ohne Unterbrechung aus, wird für jede ausgefallene Unterrichtswoche ein Viertel des monatlichen Gebührenabschlags ab Beginn der Erkrankung bzw. des Unterrichtsausfalls erstattet. Ferien gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht. Für die Ferienzeit entsteht kein Erstattungsanspruch.
  • Ausfall von Schüler*innen:
    Kann ein/e Schüler*in wegen Krankheit oder Verhinderung nicht am Unterricht zum vereinbarten Termin teilnehmen, ist dies möglichst frühzeitig der Lehrkraft mitzuteilen. Im Falle einer längeren Unterrichtsabwesenheit wegen Erkrankung ist ab der sechsten Krankheitswoche gegen Vorlage eines ärztlichen Attests eine Erstattung der Unterrichtsgebühr möglich. Für jede ausgefallene Unterrichtswoche wird ein Viertel des monatlichen Gebührenabschlags ab Beginn der Erkrankung erstattet. Ferien gelten dabei nicht als ausgefallener Unterricht. Für diesen Zeitraum entsteht kein Erstattungsanspruch. Erstattungen für Unterrichtsausfall bei längerer Krankheit erfolgen grundsätzlich erst dann, wenn der Unterricht wieder aufgenommen wurde bzw. zum Ende des Schuljahres.
  • Ermäßigungen werden für Schüler*innen, Auszubildende und Studierende gemäß aktuell gültigem Gebührenverzeichnis gewährt.
  • Für Familienpassinhaber*innen werden auf Vorlage des Familienpasses 30 Prozent Ermäßigung pro Schüler*in gewährt.
  • Gegen Vorlage eines Nachweises (insbesondere Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) kann eine Sozialermäßigung in Höhe von 50 Prozent der Musikschulgebühr für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern gewährt werden.
  • Ermäßigungen nach Absatz 2 und 3 können nicht gleichzeitig gewährt werden.

    Ermäßigungen werden seitens der Musikschule nur für die Gültigkeitsdauer des Nachweises der Ermäßigung durch den/die Schüler*in gewährt. Es obliegt dem/der Schüler*in, die Gültigkeit der Ermäßigung nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis, wird automatisch die volle Gebühr berechnet.

    Ermäßigungen werden nicht rückwirkend gewährt.


    Selbstständige Abzüge von den Gebühren sind nicht zulässig.

    Soweit nach den vorgenannten Absätzen eine Gebührenerstattung erfolgt, gilt für Kleinbeträge unter fünf Euro § 4 Kommunalabgabengesetz (KAG)